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Pflichtangaben & Formvorgaben

Muss die Kleinunternehmerregelung im Impressum angegeben werden?

Muss die Kleinunternehmerregelung im Impressum angegeben werden?
2 min 1
Beitrag vom: 07.10.2015
Aktualisiert: 06.01.2026

Gehört der Hinweis auf § 19 UStG ins Impressum? Viele Kleinunternehmer sind unsicher, wie es um die Informationspflichten innerhalb ihres Impressums bestellt ist.

Die Antwort ist eindeutig: Nein.

Impressumspflicht: § 5 DDG ist maßgeblich

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) im Jahr 2024 sind die Regelungen zur Anbieterkennzeichnung („Impressum“) neu geordnet worden. Die maßgeblichen Impressumspflichten ergeben sich seither aus § 5 DDG, der die bislang im Telemediengesetz verankerten Anforderungen abgelöst hat.

§ 5 DDG regelt abschließend, welche Angaben im Rahmen der Anbieterkennzeichnung im Impressum zu machen sind.

Unberührt bleiben mögliche zusätzliche Pflichten aus Spezialgesetzen, etwa dem Medienstaatsvertrag bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Diese sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht einschlägig.

Gefordert werden insbesondere Informationen, welche die Identität und Erreichbarkeit des Diensteanbieters sicherstellen, etwa:

  • Name bzw. Firma
  • ladungsfähige Anschrift
  • E-Mail-Adresse sowie ein weiterer schneller Kommunikationsweg

Steuerrechtliche Angaben zählen demgegenüber nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflichten.

Zwar sieht § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor. Diese Pflicht besteht jedoch nur, sofern dem Unternehmer eine solche Nummer tatsächlich erteilt wurde. Da viele Kleinunternehmer über keine USt-IdNr. verfügen, entfällt die Angabepflicht in diesen Fällen vollständig.

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Der Kleinunternehmerstatus gehört nicht ins Impressum

Das Impressum dient dazu, den Vertragspartner eindeutig identifizierbar zu machen und eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, insbesondere durch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Der steuerliche Status nach § 19 UStG leistet hierzu jedoch keinen Beitrag.

Ob ein Unternehmer der Kleinunternehmerregelung unterfällt oder nicht, sagt weder etwas über seine Identität noch über seine Erreichbarkeit aus. Ein entsprechender Hinweis ist daher systemfremd und rechtlich ohne Mehrwert.

Die rechtliche Relevanz der Kleinunternehmerregelung entfaltet sich nicht im Impressum, sondern dort, wo steuerliche Transparenz für den Verbraucher tatsächlich vorgeschrieben ist:

Preisangaben

Da bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird, ist der branchenübliche Zusatz „inkl. MwSt.“ rechtlich unzulässig. Verbraucher müssen vielmehr unmittelbar am Preis darüber informiert werden, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Ein bloßer Verweis auf die Kleinunternehmerregelung im Impressum genügt diesen Transparenzanforderungen nicht.

Rechnungen

Wer Waren oder Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer abrechnet, ist verpflichtet, den Grund für das Unterbleiben der Steuererhebung ausdrücklich anzugeben. Der Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist daher zwingender Bestandteil der Rechnung.

Fazit

Das Impressum ist kein Ort für steuerrechtliche Erläuterungen. Online-Händler sollten sich dort auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beschränken.

Steuerliche Hinweise gehören vielmehr dorthin, wo sie für den Verbraucher tatsächlich relevant sind – etwa bei der Preisangabe und auf der Rechnung.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

K
Kiwi E.
Von IT Recht erstelltes Impressum
Hat sich die Gesetzeslage geändert, oder wieso beinhaltet das von Ihrer Plattform erstellte Impressum diesen Hinweis und wird auch auf Nachfrage bestätigt?



Danke, Kiwi E.
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