Werbung mit „tierversuchsfrei“ bei Kosmetik: Rechtlich heikel!
Tierversuche für Kosmetik sind in der EU grundsätzlich verboten. Die Werbung mit „tierversuchsfrei” birgt dennoch erhebliche rechtliche Risiken.
Inhaltsverzeichnis
- Tierversuchsverbot als gesetzlicher Ausgangspunkt
- Kosmetikverordnung: Hohe Hürden für die Werbung mit „tierversuchsfrei“
- Warum neben dem Kosmetikrecht auch "REACH" relevant ist
- Werbung mit „tierversuchsfrei“ – keine harmlose Selbstverständlichkeit
- Welche Aussagen zur Tierversuchsfreiheit in der Praxis besonders kritisch sind
- Fazit: Was Händler jetzt beachten müssen
Tierversuchsverbot als gesetzlicher Ausgangspunkt
Für kosmetische Mittel gelten in der Europäischen Union die Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009. Diese stellt den Tierschutz ausdrücklich in den Mittelpunkt und enthält ein umfassendes Verbot von Tierversuchen zu kosmetischen Zwecken.
Unionsweit untersagt ist
- sowohl die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen und deren Inhaltsstoffen
- als auch das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, wenn solche Tierversuche zur Einhaltung der Kosmetikverordnung herangezogen wurden, obwohl anerkannte alternative Prüfmethoden zur Verfügung standen.
Damit sind Tierversuche zur Absicherung der Verbrauchersicherheit kosmetischer Mittel kosmetikrechtlich unzulässig, sofern sie der Erfüllung der Anforderungen der Kosmetikverordnung dienen. Die Sicherheit kosmetischer Produkte ist vielmehr ausschließlich anhand anerkannter tierversuchsfreier Methoden nachzuweisen.
Dieses grundsätzliche Verbot kennt lediglich sehr eng begrenzte Ausnahmen.
Art. 18 Abs. 2 der Kosmetikverordnung enthält eine äußerst eng gefasste Ausnahmeregelung für besondere Fälle, in denen bei der Verwendung eines kosmetischen Inhaltsstoffs ein ernsthaftes Risiko für die menschliche Gesundheit festgestellt wird, das sich nicht mit anderen wissenschaftlich anerkannten Methoden bewerten lässt.
Voraussetzung ist zudem, dass
- keine geeigneten Alternativmethoden zur Verfügung stehen und
- der betroffene Stoff in erheblichem Umfang auch außerhalb des Kosmetikbereichs verwendet wird, sodass eine isolierte Bewertung allein auf kosmetikrechtlicher Grundlage nicht möglich ist.
Diese Ausnahmefälle betreffen ausschließlich außergewöhnliche, sicherheitsrelevante Konstellationen. Für die Vermarktung kosmetischer Produkte – insbesondere im Online-Handel – haben sie regelmäßig keine praktische Bedeutung.
Kosmetikverordnung: Hohe Hürden für die Werbung mit „tierversuchsfrei“
Trotz des umfassenden Tierversuchsverbots verbietet die Kosmetikverordnung die Werbung mit „tierversuchsfrei“ nicht grundsätzlich. Sie erlaubt solche Aussagen jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Maßgeblich hierfür ist Art. 20 Abs. 3 der Kosmetikverordnung. Danach darf mit Tierversuchsfreiheit nur geworben werden, wenn weder der Hersteller noch dessen Zulieferer Tierversuche
- am kosmetischen Fertigerzeugnis,
- an Prototypen oder
- an enthaltenen Inhaltsstoffen
durchgeführt oder veranlasst haben. Zudem dürfen keine Inhaltsstoffe enthalten sein, die von Dritten gezielt für die Entwicklung neuer Kosmetika an Tieren geprüft wurden.
Art. 20 Abs. 3 der EU-Kosmetikverordnung stellt keine pauschale Werbeerlaubnis, sondern einen engen Ausnahmetatbestand dar. Die Vorschrift setzt nicht nur rechtmäßiges Verhalten im eigenen Unternehmen voraus, sondern erfordert faktisch eine vollständige Kontrolle der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette.
Die Norm verlangt damit mehr als die bloße Einhaltung der kosmetikrechtlichen Vorgaben. Der Werbende muss positiv ausschließen können, dass im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt relevante Tierprüfungen durchgeführt oder veranlasst wurden. Diese sogenannte „Negativevidenz“ ist in der Praxis nur schwer zu erbringen.
Zudem liegt die Beweislast vollständig beim Werbenden. Im Streitfall genügen weder allgemeine Branchenstandards noch pauschale Lieferantenerklärungen. Erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare und dokumentierte Nachweise zu Inhaltsstoffen, Prüfgeschichten und Lieferketten.
Vor diesem Hintergrund ist die Werbung mit Aussagen wie „tierversuchsfrei“ trotz Art. 20 Abs. 3 rechtlich besonders risikobehaftet.
Warum neben dem Kosmetikrecht auch "REACH" relevant ist
Gerade im Zusammenhang mit diesen strengen Anforderungen kommt bei der Werbung mit Aussagen wie „tierversuchsfrei“ auch dem Chemikalienrecht, insbesondere der REACH-Verordnung, eine erhebliche Bedeutung zu.
Ausschlaggebend ist dabei das maßgebliche Verbraucherverständnis. Eine Aussage wie „tierversuchsfrei“ wird nicht allein daran gemessen, ob ein Produkt den Vorgaben der Kosmetikverordnung entspricht, sondern vor allem danach, welchen Eindruck sie beim durchschnittlichen Verbraucher hervorruft.
Dieser versteht entsprechende Angaben häufig als umfassende Zusicherung, dass weder das Produkt noch seine Inhaltsstoffe jemals Gegenstand von Tierversuchen gewesen sind.
Tatsächlich unterliegen kosmetische Inhaltsstoffe jedoch nicht ausschließlich dem Kosmetikrecht. Parallel findet die REACH-Verordnung Anwendung, die dem Schutz von Mensch und Umwelt dient. In ihrem Rahmen können Tierversuche als letztes Mittel zulässig sein, sofern keine geeigneten Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Solche Prüfungen stehen mit der Kosmetikverordnung in Einklang, solange sie nicht zu kosmetischen Zwecken durchgeführt werden.
Ein kosmetisches Produkt kann daher kosmetikrechtlich zulässig sein, obwohl einzelne Inhaltsstoffe im Rahmen von REACH-Verfahren geprüft wurden. Diese rechtliche Differenzierung ist für Verbraucher regelmäßig nicht ohne Weiteres erkennbar.
Darin liegt das rechtliche Spannungsfeld. Pauschale Aussagen wie „tierversuchsfrei“ können beim Verbraucher Erwartungen begründen, die über den tatsächlich abgesicherten rechtlichen Aussagegehalt hinausgehen und dadurch auch bei rechtmäßig vertriebenen Produkten wettbewerbsrechtliche Risiken nach sich ziehen.
Werbung mit „tierversuchsfrei“ – keine harmlose Selbstverständlichkeit
Ein weiterer Grund für das erhebliche Abmahnrisiko liegt darin, dass die Werbung mit „tierversuchsfrei“ im Kosmetikbereich häufig als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten eingeordnet wird.
Da Tierversuche zu kosmetischen Zwecken unionsweit verboten sind, stellt deren Unterlassung keine besondere Produkteigenschaft, sondern eine zwingende gesetzliche Mindestanforderung dar. Wer diese dennoch als Qualitäts- oder Ethikvorteil hervorhebt, suggeriert einen Wettbewerbsvorsprung, der tatsächlich allen verkehrsfähigen Kosmetikprodukten gleichermaßen zukommt.
Dies wird lauterkeitsrechtlich regelmäßig als unzulässige Hervorhebung geltenden Rechts bewertet (§ 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang).
Zwar kann eine Aussage zur Tierversuchsfreiheit bei strikter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 der Kosmetikverordnung im Einzelfall über die bloße Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen hinausgehen. Diese spezialgesetzliche Regelung führt jedoch nicht zwingend zu einer generellen lauterkeitsrechtlichen Privilegierung entsprechender Werbeaussagen.
Auch in diesen Fällen bleibt entscheidend, welchen Gesamteindruck die Aussage – einschließlich ihres Kontexts (z. B. Siegel, Produktseite oder Marketingkampagne) – beim durchschnittlichen Verbraucher hervorruft und ob der behauptete Aussagegehalt belastbar belegt werden kann.
Die Werbung mit Tierversuchsfreiheit bewegt sich damit in einem besonders sensiblen Spannungsfeld. Sie kann zugleich den Vorwurf der Irreführung wegen überzogener ethischer Erwartungen und den Vorwurf der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten begründen. Beide Aspekte greifen ineinander und verstärken das Abmahnrisiko erheblich.
Welche Aussagen zur Tierversuchsfreiheit in der Praxis besonders kritisch sind
In der Praxis betreffen die rechtlichen Unsicherheiten eine Vielzahl von Werbeaussagen, die aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als umfassende ethische Zusicherung verstanden werden.
Zu den besonders problematischen Aussagen zählen insbesondere:
- „tierversuchsfrei“
- „ohne Tierversuche getestet“
- „nicht an Tieren getestet“
- „tierversuchsfreie Kosmetik“
- „gegen Tierversuche“
Diese Begriffe werden regelmäßig absolut verstanden. Verbraucher gehen häufig davon aus, dass weder das Produkt noch seine Inhaltsstoffe zu irgendeinem Zeitpunkt, in keinem rechtlichen Zusammenhang und durch keinen Beteiligten der Liefer- und Wertschöpfungskette Gegenstand von Tierversuchen gewesen sind.
Darüber hinaus können auch indirekte oder bildhafte Darstellungen ein entsprechendes Verbraucherverständnis auslösen.
In der Praxis besonders kritisch sind etwa:
- Logos, Siegel oder Piktogramme mit Tiermotiven (z. B. durchgestrichene Tiere oder Hasen-Symbole),
- Kombinationen mit Aussagen wie „ethisch hergestellt“, „vegan & cruelty-free“ oder „Tierleid-frei“,
- emotionalisierende Gesamtauftritte, die eine besondere ethische oder moralische Überlegenheit des Produkts suggerieren.
Auch englischsprachige Angaben wie „Cruelty-Free“ oder „Not tested on animals“ werden von deutschen Verbrauchern rechtlich nicht anders bewertet als entsprechende deutschsprachige Aussagen.
Entscheidend ist stets nicht die subjektive Vorstellung des Werbenden, sondern der objektive Gesamteindruck der Werbung. Sobald dieser den Eindruck einer uneingeschränkten Tierversuchsfreiheit vermittelt, entsteht ein erhebliches rechtliches Risiko – selbst dann, wenn das Produkt kosmetikrechtlich zulässig ist und rechtmäßig in Verkehr gebracht wird.
Fazit: Was Händler jetzt beachten müssen
Tierversuche für Kosmetik sind in der EU zwar grundsätzlich verboten, die Werbung mit „tierversuchsfrei“ ist jedoch rechtlich hochriskant. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von Kosmetikrecht, Chemikalienrecht (REACH) und Wettbewerbsrecht.
Händler sollten daher beachten:
- „Tierversuchsfrei“ oder vergleichbare Aussagen: Sie sind nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 der Kosmetikverordnung zulässig und setzen eine lückenlose Kontrolle der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette voraus.
- Die Beweislast liegt vollständig beim Werbenden: Erforderlich sind belastbare, dokumentierte Nachweise zu Inhaltsstoffen, Prüfgeschichten und Zulieferern. Pauschale Lieferantenerklärungen reichen nicht aus.
- REACH-Prüfungen können problematisch sein: Auch rechtmäßig durchgeführte Tierversuche im Rahmen der REACH-Verordnung können eine Werbeaussage „tierversuchsfrei“ rechtlich angreifbar machen, wenn sie dem Verbraucherverständnis widersprechen.
- Hohe Abmahngefahr wegen Selbstverständlichkeitswerbung: Die Hervorhebung der Tierversuchsfreiheit kann als unzulässige Werbung mit einer gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Eigenschaft gewertet werden.
- Auch indirekte Aussagen sind rechtlich sensibel: Siegel, Tiermotive oder Begriffe wie „Cruelty-Free“ vermitteln regelmäßig den Eindruck, dass Produkt und Inhaltsstoffe vollständig ohne Tierversuche hergestellt wurden.
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