Hauptnavigation überspringen
Pflichtangaben & Formvorgaben

Darf im Impressum auch eine Handynummer angegeben werden?

Darf im Impressum auch eine Handynummer angegeben werden?
3 min 8
Beitrag vom: 10.07.2015
Aktualisiert: 07.01.2026

Wer digitale Dienste geschäftsmäßig anbietet, muss ein Impressum vorhalten. Genügt als Telefonnummer auch eine Mobilfunknummer oder ist zwingend eine Festnetznummer anzugeben?

Besteht eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter im Impressum Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Zwingend vorgeschrieben ist dabei allein die Angabe einer E-Mail-Adresse.

Eine Telefonnummer ist gesetzlich nicht ausdrücklich gefordert. Allerdings verlangt das Gesetz neben der E-Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg, der eine unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme gewährleistet.

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss dieser zusätzliche Kommunikationsweg nicht zwingend telefonisch erfolgen. Er kann auch durch ein gleichwertig effizientes Mittel ersetzt werden, etwa ein elektronisches Kontaktformular, sofern darüber Anfragen zuverlässig und ohne nennenswerte Verzögerung beantwortet werden.

In der Praxis liegt das Risiko jedoch beim Diensteanbieter: Kann die Gleichwertigkeit eines alternativen Kontaktwegs im Streitfall nicht überzeugend nachgewiesen werden, drohen rechtliche Beanstandungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher regelmäßig die Angabe einer Telefonnummer im Impressum.

Banner Premium Paket

Festnetz oder Mobilfunk?

Weder das Digitale-Dienste-Gesetz noch die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben verlangen die Angabe einer Festnetznummer. Maßgeblich ist allein, dass der bereitgestellte Kommunikationsweg den Anforderungen an Unmittelbarkeit, Effizienz und Zumutbarkeit genügt.

1. Gleichwertigkeit der Mobilfunknummer

Eine Mobilfunknummer ermöglicht – ebenso wie eine Festnetznummer – eine direkte sprachliche Kommunikation zwischen Nutzer und Anbieter. Sie ist daher grundsätzlich geeignet, den gesetzlichen Anforderungen an einen unmittelbaren Kommunikationsweg zu genügen.

2. Keine Benachteiligung kleiner Unternehmen

Ein Zwang zur Einrichtung eines Festnetzanschlusses ließe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dessen Zweck herleiten. Ein solches Erfordernis würde insbesondere kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer unverhältnismäßig belasten, ohne einen erkennbaren Mehrwert für den Verbraucherschutz zu schaffen.

3. Kostenaspekt

Unzulässig sind lediglich solche Rufnummern, deren Nutzung mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist und die dadurch von einer Kontaktaufnahme abschrecken. Eine gewöhnliche Mobilfunknummer ist demgegenüber regelmäßig kostenneutral und für Nutzer zumutbar.

Darf auch eine ausländische Telefonnummer angegeben werden?

Grundsätzlich ja. Die im Impressum angegebene Telefonnummer muss nicht zwingend eine deutsche Rufnummer sein. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass der Kommunikationsweg tatsächlich schnell, unmittelbar und effizient ist.

Eine ausländische Rufnummer kann problematisch sein, wenn

  • für Anrufer erhöhte oder schwer kalkulierbare Kosten entstehen,
  • Sprachbarrieren die Kommunikation faktisch erschweren oder
  • die Erreichbarkeit aus Deutschland praktisch eingeschränkt ist.

In solchen Fällen kann die Angabe einer ausländischen Nummer als nicht mehr zumutbar angesehen werden und damit gegen die Impressumspflichten verstoßen.

Für Anbieter mit Sitz in Deutschland ist daher eine deutsche Rufnummer oder zumindest eine für deutsche Nutzer kostenneutrale Erreichbarkeit zu empfehlen.

Fazit

Die Angabe einer Mobilfunknummer im Impressum ist zulässig und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, sofern

  • die Rufnummer tatsächlich erreichbar ist,
  • sie zu den üblichen Geschäftszeiten genutzt wird und
  • sie nicht lediglich formal angegeben wird, um eine Kontaktaufnahme faktisch zu erschweren.

Eine Festnetznummer ist dagegen nicht zwingend erforderlich.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: N Universe / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

8 Kommentare

M
Michael
kein Titel
Der Artikel ist gut geschrieben, aber eine Sache ist nicht geklärt: Muss bei einer deutschen Webseite mit einer deutschen Adresse eine deutsche Telefonnummer veröffentlicht werden oder darf das auch eine Rufnummer aus dem Ausland sein?
M
Markus
Rechtsvorschriften aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Ihr Artikel behandelt nur die Pflichten, welche sich aus dem Telemediengesetz (TMG) §5 ergeben. Aber als Diensteanbieter nach dem TMG ist man doch auch an die Dienstleistungs-Informationspflichtein-Verordnung (DL-InfoV) gebunden und dort wird in §2 Abs. 2 schon ziemlich klar gesagt, welche Angaben zu machen sind. Und da eine Mobilfunknummer häufig mit zusätzlichen Kosten für den Anrufer verbunden ist, kann eine Mobilfunknummer nur schwerlich als unmittelbar erreichbar gelten. Der Anbieter kann aber eine Festnetznummer auf sein Mobiltelefon umleiten. Damit wäre dem Kunden die kostengünstige Kontaktaufnahme möglich und der Anbieter auch erreichbar wenn er unterwegs ist.
I
IT-Recht Kanzlei
Verhältnis zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Soweit Anbieter zugleich unter den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen, sind zusätzlich deren Vorgaben zu beachten.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV sind ebenfalls Angaben zu machen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.

Auch die DL-InfoV verlangt jedoch keine bestimmte Art der Rufnummer. Maßgeblich ist auch hier allein die tatsächliche Erreichbarkeit und Zumutbarkeit für den Nutzer.
Eine Mobilfunknummer ist daher nicht per se unzulässig, solange sie keine zusätzlichen Kosten verursacht und eine verlässliche Kommunikation gewährleistet.
S
S. Daniilidou
Webeanrufe
Ich verstehe, dass man für die Kunden erreichbar sein muss. Dadurch, dass  im Impressum eine Telefonnummer stehen muss, egal ob Handynummer oder Festnetz Anschluss, werde ich ständig mit Werbeanrufen belästigt. Es scheint  diesen Firmen egal zu sein, dass ich mir Werbeanrufe ausdrücklich verbeten habe oder dass ich nie meine Einwilligung vor diesen Anrufen gegeben habe, wie der Gesetzgeber es vorschreibt.
Gibt es dagegen auch einen Schutz? Oder bin ich hier als Kleinstunternehmer der Dumme?
I
IT-Recht Kanzlei
Schutz vor Werbeanrufen
Die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Impressum rechtfertigt keine Werbeanrufe.
Unzulässige Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung verstößt gegen § 7 UWG und kann zivil- und ordnungsrechtlich verfolgt werden.

Betroffene Unternehmer sind daher nicht rechtlos, sondern können sich gegen unerlaubte Werbeanrufe zur Wehr setzen – etwa durch Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Beschwerden bei der Bundesnetzagentur.
A
Alexander
Was wenn immer die Mailbox dran geht und kein Rückruf erfolgt
Habe, das gerade auch mal als Kunde, mails wegen fehlender Rechnung werden nicht beantwortet, via Handy immer nur die Mailbox.
Also ist hier ist keine tatsächlich Erreichbarkeit vorhanden. Was wäre dann der Fall?
I
IT-Recht Kanzlei
Tatsächliche Erreichbarkeit als entscheidender Maßstab
Unzulässig ist jede Gestaltung, bei der zwar formal eine Telefonnummer angegeben wird, der Anbieter tatsächlich aber nicht erreichbar ist.

Dies gilt insbesondere, wenn

- regelmäßig nur eine Mailbox geschaltet ist,
- keine Rückrufe erfolgen oder
- Anfragen dauerhaft unbeantwortet bleiben.

In solchen Fällen liegt unabhängig von der Art der Rufnummer ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vor, da die geforderte unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme faktisch nicht möglich ist.
n
Nur So
gut erklärt
klasse, danke dafür!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei