Darf im Impressum auch eine Handynummer angegeben werden?
Wer digitale Dienste geschäftsmäßig anbietet, muss ein Impressum vorhalten. Genügt als Telefonnummer auch eine Mobilfunknummer oder ist zwingend eine Festnetznummer anzugeben?
Inhaltsverzeichnis
Besteht eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer?
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter im Impressum Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Zwingend vorgeschrieben ist dabei allein die Angabe einer E-Mail-Adresse.
Eine Telefonnummer ist gesetzlich nicht ausdrücklich gefordert. Allerdings verlangt das Gesetz neben der E-Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg, der eine unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme gewährleistet.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss dieser zusätzliche Kommunikationsweg nicht zwingend telefonisch erfolgen. Er kann auch durch ein gleichwertig effizientes Mittel ersetzt werden, etwa ein elektronisches Kontaktformular, sofern darüber Anfragen zuverlässig und ohne nennenswerte Verzögerung beantwortet werden.
In der Praxis liegt das Risiko jedoch beim Diensteanbieter: Kann die Gleichwertigkeit eines alternativen Kontaktwegs im Streitfall nicht überzeugend nachgewiesen werden, drohen rechtliche Beanstandungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher regelmäßig die Angabe einer Telefonnummer im Impressum.
Festnetz oder Mobilfunk?
Weder das Digitale-Dienste-Gesetz noch die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben verlangen die Angabe einer Festnetznummer. Maßgeblich ist allein, dass der bereitgestellte Kommunikationsweg den Anforderungen an Unmittelbarkeit, Effizienz und Zumutbarkeit genügt.
1. Gleichwertigkeit der Mobilfunknummer
Eine Mobilfunknummer ermöglicht – ebenso wie eine Festnetznummer – eine direkte sprachliche Kommunikation zwischen Nutzer und Anbieter. Sie ist daher grundsätzlich geeignet, den gesetzlichen Anforderungen an einen unmittelbaren Kommunikationsweg zu genügen.
2. Keine Benachteiligung kleiner Unternehmen
Ein Zwang zur Einrichtung eines Festnetzanschlusses ließe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dessen Zweck herleiten. Ein solches Erfordernis würde insbesondere kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer unverhältnismäßig belasten, ohne einen erkennbaren Mehrwert für den Verbraucherschutz zu schaffen.
3. Kostenaspekt
Unzulässig sind lediglich solche Rufnummern, deren Nutzung mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist und die dadurch von einer Kontaktaufnahme abschrecken. Eine gewöhnliche Mobilfunknummer ist demgegenüber regelmäßig kostenneutral und für Nutzer zumutbar.
Darf auch eine ausländische Telefonnummer angegeben werden?
Grundsätzlich ja. Die im Impressum angegebene Telefonnummer muss nicht zwingend eine deutsche Rufnummer sein. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass der Kommunikationsweg tatsächlich schnell, unmittelbar und effizient ist.
Eine ausländische Rufnummer kann problematisch sein, wenn
- für Anrufer erhöhte oder schwer kalkulierbare Kosten entstehen,
- Sprachbarrieren die Kommunikation faktisch erschweren oder
- die Erreichbarkeit aus Deutschland praktisch eingeschränkt ist.
In solchen Fällen kann die Angabe einer ausländischen Nummer als nicht mehr zumutbar angesehen werden und damit gegen die Impressumspflichten verstoßen.
Für Anbieter mit Sitz in Deutschland ist daher eine deutsche Rufnummer oder zumindest eine für deutsche Nutzer kostenneutrale Erreichbarkeit zu empfehlen.
Fazit
Die Angabe einer Mobilfunknummer im Impressum ist zulässig und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, sofern
- die Rufnummer tatsächlich erreichbar ist,
- sie zu den üblichen Geschäftszeiten genutzt wird und
- sie nicht lediglich formal angegeben wird, um eine Kontaktaufnahme faktisch zu erschweren.
Eine Festnetznummer ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
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8 Kommentare
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV sind ebenfalls Angaben zu machen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.
Auch die DL-InfoV verlangt jedoch keine bestimmte Art der Rufnummer. Maßgeblich ist auch hier allein die tatsächliche Erreichbarkeit und Zumutbarkeit für den Nutzer.
Eine Mobilfunknummer ist daher nicht per se unzulässig, solange sie keine zusätzlichen Kosten verursacht und eine verlässliche Kommunikation gewährleistet.
Gibt es dagegen auch einen Schutz? Oder bin ich hier als Kleinstunternehmer der Dumme?
Unzulässige Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung verstößt gegen § 7 UWG und kann zivil- und ordnungsrechtlich verfolgt werden.
Betroffene Unternehmer sind daher nicht rechtlos, sondern können sich gegen unerlaubte Werbeanrufe zur Wehr setzen – etwa durch Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Beschwerden bei der Bundesnetzagentur.
Also ist hier ist keine tatsächlich Erreichbarkeit vorhanden. Was wäre dann der Fall?
Dies gilt insbesondere, wenn
- regelmäßig nur eine Mailbox geschaltet ist,
- keine Rückrufe erfolgen oder
- Anfragen dauerhaft unbeantwortet bleiben.
In solchen Fällen liegt unabhängig von der Art der Rufnummer ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vor, da die geforderte unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme faktisch nicht möglich ist.