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Gewährleistung: Die Grundlagen

Schadensersatz im Gewährleistungsrecht – was Händler wissen müssen

Schadensersatz im Gewährleistungsrecht – was Händler wissen müssen
9 min
Beitrag vom: 07.07.2015
Aktualisiert: 07.01.2026

Mangelhafte Ware kann für Händler schnell teuer werden, insbesondere wenn Schadensersatzansprüche im Raum stehen. In diesen FAQ beantworten wir praxisnah die die wichtigsten Fragen aus der Praxis.

Haftet der Verkäufer für alle Schäden, die eine mangelhafte Ware verursacht?

Nein. Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels setzen grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt hat oder eine verschuldensunabhängige Garantie übernommen wurde.

Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Vertretenmüssen gesetzlich vermutet wird. Der Verkäufer trägt somit die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft und keine Garantie zugunsten des Käufers greift.

Somit ist der Schadensersatzanspruch das einzige Mängelrecht, das in der Regel ein Verschulden voraussetzt.

Demgegenüber können Nacherfüllung (§ 439 BGB) , Rücktritt (§§ 323, 437 Nr. 2 BGB) und Minderung (§ 441 BGB) grundsätzlich auch ohne Verschulden des Verkäufers geltend gemacht werden.

Muss der Verkäufer Folgekosten einer mangelhaften Lieferung ersetzen (z. B. Betriebsausfall)?

Ja – sofern den Verkäufer ein Vertretenmüssen trifft.

Entstehen dem Käufer infolge einer mangelhaften Lieferung weitere Schäden, die nicht die Kaufsache selbst, sondern deren Auswirkungen betreffen (z. B. Betriebsausfall, Nutzungsausfall, Sachschäden an anderen Gegenständen), kann ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB bestehen.

Eine Frist zur Nacherfüllung ist hierfür nicht erforderlich, da der Verkäufer nicht anstelle der geschuldeten Leistung haftet, sondern für zusätzliche Schäden, die durch den Mangel verursacht wurden.

Voraussetzungen des Anspruchs sind:

  • ein Sachmangel der gelieferten Ware,
  • ein beim Käufer eingetretener Schaden,
  • ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden sowie
  • ein Vertretenmüssen des Verkäufers.

Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Verkäufer muss sich entlasten und darlegen, dass ihn im konkreten Fall kein Verschulden trifft.

Gerade im B2B-Bereich ist dieser Anspruch von erheblicher praktischer Bedeutung, etwa wenn eine mangelhafte Maschine Produktionsausfälle verursacht. Aber auch im Verbrauchsgüterkauf (B2C) sind erhebliche Mangelfolgeschäden möglich.

Ein Verbraucher kauft eine Kaffeemaschine. Aufgrund eines technischen Defekts kommt es zu einem Kurzschluss, der einen Wohnungsbrand auslöst. Dem Verkäufer war der Defekt bekannt, da er zuvor vom Hersteller ausdrücklich vor einer weiteren Veräußerung gewarnt wurde.

Da den Verkäufer ein schuldhaftes Verhalten trifft, haftet er für die entstandenen Sachschäden aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.

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Wer haftet für Mangelfolgeschäden an Sachen oder an der Gesundheit?

Mangelfolgeschäden sind Schäden an anderen Sachen oder Rechtsgütern, die durch die mangelhafte Kaufsache verursacht werden (z. B. Brand-, Wasser- oder Personenschäden).

Auch hierfür kommt ein Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Der Verkäufer haftet, wenn:

  • ein Sachmangel vorliegt,
  • der Mangelfolgeschaden kausal auf dem Mangel beruht,
  • der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Kein Anspruch besteht, wenn der Schaden nicht auf dem Mangel beruht, etwa bei unsachgemäßer Bedienung oder zweckwidriger Verwendung durch den Käufer (fehlende Kausalität bzw. Mitverursachung kann zudem § 254 BGB auslösen).

Wann kann der Käufer den Kaufpreis als Schadensersatz herausverlangen?

Verlangt der Käufer wegen eines Mangels die Rückzahlung des Kaufpreises als Schadensersatz, handelt es sich um Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Der Käufer löst sich damit vollständig vom Vertrag und begehrt seine gesamte Gegenleistung zurück. Rechtsgrundlage hierfür ist § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

1. Grundsatz

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung setzt voraus, dass

  • ein Sachmangel vorliegt,
  • der Verkäufer eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat,
  • dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde und
  • die Nacherfüllung erfolglos geblieben, fehlgeschlagen oder berechtigt verweigert worden ist.

Im Regelfall ist hierfür eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erforderlich, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Maßstäben entbehrlich.

2. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf (B2C)

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag über Waren zwischen Unternehmer und Verbraucher) vor, gelten für den Verbraucher besondere gesetzliche Privilegien (§ 475d BGB) .

Der Verbraucher muss dem Verkäufer keine ausdrückliche Frist zur Nacherfüllung setzen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verkäufer die Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß erbracht hat.

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (regelmäßig nach mindestens zwei erfolglosen Versuchen),
  • der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • der Mangel trotz eines Nacherfüllungsversuchs erneut auftritt und dem Verbraucher weitere Versuche unzumutbar sind oder
  • offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgen wird.

Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, insbesondere der Art des Mangels, des bisherigen Verhaltens des Verkäufers und der Zumutbarkeit weiterer Nacherfüllungsversuche.

3. Vertretenmüssen des Verkäufers

Zudem muss der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache zu vertreten haben, diese also in aller Regel zumindest fahrlässig verschuldet haben.

Hierfür ist der Verkäufer beweispflichtig. Dies bedeutet, er muss nachweisen, dass ihn gerade kein Verschulden trifft. Gelingt ihm dies nicht, so vermutet das Gesetz, dass ein Verschulden des Verkäufers vorliegt.

Haftet der Verkäufer für Fehler seiner Mitarbeiter?

Verursachen Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers einen Sachmangel, wird ihr Verhalten dem Verkäufer rechtlich zugerechnet. Nach § 278 BGB haftet der Verkäufer für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter in gleichem Umfang, als hätte er selbst gehandelt.

Begeht ein Mitarbeiter bei Herstellung, Prüfung, Lagerung, Kommissionierung, Verpackung oder Versand einen Fehler und liegt darin ein schuldhaft verursachter Sachmangel, gilt dieses Verschulden rechtlich als Verschulden des Verkäufers. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf ein Fehlverhalten einzelner Angestellter oder organisatorische Defizite ist ausgeschlossen.

Für Onlinehändler bedeutet dies: Organisations-, Auswahl- und Überwachungsmängel sowie Fehler im Betriebsablauf fallen grundsätzlich in den eigenen Verantwortungsbereich und können Schadensersatzansprüche begründen.

Haftet der Verkäufer für Fehler des Versandunternehmens?

Ja – jedenfalls im Verbrauchsgüterkauf.

Wird die Kaufsache im Rahmen eines Vertrags zwischen Unternehmer und Verbraucher an den Verbraucher versendet, trägt der Verkäufer das Versand- und Transportrisiko. Nach § 475 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 447 BGB geht die Gefahr eines während des Transports entstehenden Mangels nicht auf den Verbraucher über.

Verursacht das Versandunternehmen einen Schaden, der zu einem Sachmangel führt, bleibt der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber verantwortlich. Der Verkäufer schuldet die Übergabe einer mangelfreien Sache und kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel ausschließlich durch ein unabhängiges Transportunternehmen (z. B. DHL, Hermes, UPS) verursacht wurde.

Für Händler bedeutet dies: Der Verbraucher kann seine Gewährleistungsrechte ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Etwaige Regressansprüche gegen das Versandunternehmen betreffen allein das Innenverhältnis und entlasten den Verkäufer gegenüber dem Verbraucher nicht.

Muss der Käufer die mangelhafte Sache nach Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs herausgeben?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, welche Art von Schadensersatz der Käufer geltend macht.

1. Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschäden)

Verlangt der Käufer Schadensersatz für Schäden, die die mangelhafte Kaufsache an anderen Sachen oder Rechtsgütern verursacht hat, besteht keine Pflicht zur Herausgabe der Kaufsache.

Der Schadensersatz betrifft in diesem Fall ausschließlich die Folgen des Mangels, nicht jedoch die Kaufsache selbst. Der Käufer kann die Ware daher behalten, sofern er sie nicht im Rahmen anderer Mängelrechte (z. B. Rücktritt) zurückgibt.

In einer neuen Waschmaschine befinden sich chemische Rückstände, die im ersten Waschgang Kleidungsstücke beschädigen. Verlangt der Käufer lediglich Ersatz für die beschädigte Kleidung, muss er die Waschmaschine nicht zurückgeben – etwa dann, wenn sie nach Reinigung oder Reparatur nun mangelfrei ist.

2. Schadensersatz in Form eines Wertausgleichs

Behält der Käufer die mangelhafte Sache und verlangt lediglich den Ausgleich des Minderwerts zwischen mangelhafter und mangelfreier Ware, besteht ebenfalls keine Rückgabepflicht. Der Kaufvertrag bleibt bestehen; der Schadensersatz dient lediglich der wirtschaftlichen Kompensation.

3. Schadensersatz statt der ganzen Leistung

Anders verhält es sich, wenn der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, etwa nach erfolgloser Nacherfüllung oder im Anschluss an einen Deckungskauf.

In diesem Fall tritt der Schadensersatz wirtschaftlich an die Stelle der Leistung. Nach § 281 Abs. 5 BGB (bzw. §§ 283, 281 Abs. 5 BGB) ist der Käufer dann verpflichtet, die mangelhafte Sache herauszugeben.

Korrespondierend dazu ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache zurückzunehmen.

Der Käufer erwirbt ein Radio für 30 €. Das Gerät ist mangelhaft, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreicht erfolglos. Der Käufer kauft dasselbe Modell anderweitig für 40 € und verlangt Schadensersatz statt der Leistung. Der Verkäufer muss die 40 € ersetzen; der Käufer muss im Gegenzug das mangelhafte Radio herausgeben.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz bei verzögerter Nacherfüllung ohne festen Termin?

Ja – vorausgesetzt, dem Käufer entsteht durch die Verzögerung ein Schaden und der Verkäufer gerät in Verzug.

Hat der Verkäufer die Nacherfüllung übernommen, ohne dass ein konkreter Termin vereinbart wurde, muss er sie dennoch innerhalb angemessener Zeit durchführen. Verzögert sich die Nacherfüllung darüber hinaus, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des Verzugs Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Rechtsgrundlage ist § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und 2 sowie § 286 BGB.

Für den Eintritt des Verzugs ist grundsätzlich eine Mahnung des Käufers erforderlich (§ 286 Abs. 1 BGB) . Dabei genügt bereits eine klare Aufforderung, die Nacherfüllung unverzüglich vorzunehmen; besondere Formvorschriften bestehen nicht.

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet jedoch aus, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB) , etwa weil die Ursache außerhalb seines Einflussbereichs liegt.

Der Käufer reklamiert ein mangelhaftes Smartphone. Der Verkäufer sagt eine Reparatur zu, nennt jedoch keinen konkreten Fertigstellungstermin. Wochenlang passiert nichts. Nachdem der Käufer den Verkäufer zur unverzüglichen Reparatur auffordert, entsteht ihm aufgrund der weiteren Verzögerung ein Schaden, etwa durch die Anmietung eines Ersatzgeräts. Kann der Verkäufer die Verzögerung nicht entschuldigen, muss er diesen Schaden ersetzen.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz bei verzögerter Nacherfüllung trotz festen Termins?

Ja – überschreitet der Verkäufer einen verbindlich vereinbarten Termin für die Nacherfüllung, gerät er grundsätzlich automatisch in Verzug, sofern ihn ein Verschulden trifft.

Haben Käufer und Verkäufer einen konkreten Zeitpunkt für die Nacherfüllung festgelegt, ist eine zusätzliche Mahnung entbehrlich. Mit Ablauf des vereinbarten Termins tritt Verzug kraft Gesetzes ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . Der Käufer kann in diesem Fall Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) .

Ersatzfähig sind alle Schäden, die dem Käufer gerade aufgrund der verspäteten Nacherfüllung entstehen. Dazu zählen insbesondere Nutzungsausfall, Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen oder zusätzliche Transport- und Aufwendungskosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt jedoch, wenn der Verkäufer nachweist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB) , etwa weil unvorhersehbare Umstände außerhalb seines Einflussbereichs vorlagen.

Der Käufer bringt ein mangelhaftes E-Bike zur Reparatur. Der Verkäufer sagt verbindlich zu, das Gerät bis Freitag instand zu setzen. Der Termin verstreicht, ohne dass die Reparatur abgeschlossen ist. Muss der Käufer in der Zwischenzeit ein Ersatzfahrzeug anmieten oder auf andere Verkehrsmittel ausweichen, kann er diese Kosten als Verzögerungsschaden ersetzt verlangen – sofern den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Anders liegt der Fall, wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft, etwa weil benötigte Ersatzteile trotz rechtzeitiger Bestellung nicht verfügbar sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

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Bildquelle: bangoland / Shutterstock.com

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